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   OLG Frankfurt, 02.07.2013 - 4 UF 159/13   

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https://dejure.org/2013,22340
OLG Frankfurt, 02.07.2013 - 4 UF 159/13 (https://dejure.org/2013,22340)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.07.2013 - 4 UF 159/13 (https://dejure.org/2013,22340)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Juli 2013 - 4 UF 159/13 (https://dejure.org/2013,22340)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.07.2013 - 4 UF 159/13
    Eine längerfristige oder dauerhafte Einschränkung des Umgangs - beispielsweise durch die Anordnung begleiteten Umgangs - oder ein längerfristiger oder dauerhafter Ausschluss des Umgangs kommen nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur in Betracht, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, d.h. zur Abwehr einer anders nicht abwendbaren konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes (vgl. BVerfG, FamRZ 1971, 421; BGH, FamRZ 1984, 1084; Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1684, Randnr. 41).
  • OLG Hamm, 13.07.2010 - 2 UF 277/09

    Verhältnismäßigkeit des Teilentzugs der elterlichen Sorge; Gerichtliche Regelung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.07.2013 - 4 UF 159/13
    Dem Gericht obliegt lediglich die Anordnung der Häufigkeit und Dauer der Umgangskontakte (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2011, 150; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 822; OLG München, FamRZ 2011, 823), wohingegen der Ort, die Ausgestaltung und eine etwaige Begleitung der angeordneten Umgangskontakte dem bestellten Umgangspfleger überlassen werden können, an welchen die Kinder auf Verlangen herauszugeben sind (§ 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB, vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/6308 S. 345, 346).
  • OLG Rostock, 25.07.2003 - 10 UF 98/02

    Wiederanbahnung von Umgangskontakten; Einrichtung einer Umgangspflegschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.07.2013 - 4 UF 159/13
    Die Anordnung einer Umgangspflegschaft kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn länger unterbrochene Umgangskontakte wieder angebahnt werden sollen (vgl. OLG Rostock, FamRZ 2004, 54).
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2010 - 4 UF 252/09

    Anordnung einer Umgangspflegschaft und der Modalitäten des Umgangs eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.07.2013 - 4 UF 159/13
    Dem Gericht obliegt lediglich die Anordnung der Häufigkeit und Dauer der Umgangskontakte (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2011, 150; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 822; OLG München, FamRZ 2011, 823), wohingegen der Ort, die Ausgestaltung und eine etwaige Begleitung der angeordneten Umgangskontakte dem bestellten Umgangspfleger überlassen werden können, an welchen die Kinder auf Verlangen herauszugeben sind (§ 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB, vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/6308 S. 345, 346).
  • OLG München, 22.12.2010 - 33 UF 1745/10

    Umgangsverfahren: Umgangsregelung durch Einsetzung eines Umgangspflegers bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.07.2013 - 4 UF 159/13
    Dem Gericht obliegt lediglich die Anordnung der Häufigkeit und Dauer der Umgangskontakte (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2011, 150; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 822; OLG München, FamRZ 2011, 823), wohingegen der Ort, die Ausgestaltung und eine etwaige Begleitung der angeordneten Umgangskontakte dem bestellten Umgangspfleger überlassen werden können, an welchen die Kinder auf Verlangen herauszugeben sind (§ 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB, vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/6308 S. 345, 346).
  • OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 4 WF 78/16

    Vergütung der Umgangspflegerin vor Bestellung

    Ausweislich des Beschlusses des Familiengerichts vom 31.07.2015 wurde Umgangspflegschaft ohne besondere Aufgabenbereiche eingerichtet; der Aufgabenbereich des ausgewählten und zu bestellenden Pflegers ergibt sich dann unmittelbar aus dem Gesetz, § 1684 III 4 BGB, und besteht in dem Recht, die Herausgabe des Kindes zum Umgang verlangen und dessen Aufenthaltsort während des Umgangs bestimmen zu können (Erweiterungen des Aufgabenkreises sind eindeutig festzulegen: vergl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. Juli 2013 - 4 UF 159/13 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2019 - 1 UF 118/19

    Anordnung einer Umgangspflegschaft

    So kann die Anordnung einer Umgangspflegschaft insbesondere auch dann angezeigt sein, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, unterbrochene Umgangskontakte in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise wiederanzubahnen, und die Elternbeziehung von Misstrauen und Vorbehalten geprägt ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.07.2013 - 4 UF 159/13, juris Rn. 16, 19).
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